Sie können unser Gemeindehaus gerne mieten.
Informationen zu freien Tagen / Wochenenden und Einzelheiten in unserem Gemeindebüro.
Folgend die Allgemeinen Nutzungsbestimmungen
für das Evangelische Gemeindehaus, Darmstädter Str. 34,
64319 Eschollbrücken – Änderungen vorbehalten
§ 1
1) Dem Nutzungsberechtigten ist bekannt, dass das Evangelische Gemeindehaus grundsätzlich nur für kirchliche Gemeindeveranstaltungen zur Verfügung steht. Diese haben insofern Vorrang vor allen anderen Veranstaltungen außerkirchengemeindlicher Gruppen, Vereine und Privatpersonen.
2) Parteipolitische Veranstaltungen aller Art sind untersagt.
3) Eine gewerbliche Nutzung ist grundsätzlich möglich, sie bedarf aber der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes mit Nennung von Nutzer und Nutzungszweck. Untervermietungen sind nicht erlaubt.
4) Über die Nutzung kann nur der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Eschollbrü-
cken befinden und beschließen (Mehrheitsbeschluss)
§ 2
1) Dem Nutzungsberechtigten wird für die vereinbarte Zeit ein Schlüssel ausgehändigt.
2) Falls der Nutzungsberechtigte den Schlüssel verliert bzw. nach Beendigung der Nutzung der Gemeinde ihn nicht sofort / am darauf folgenden Tag abliefert, ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die vorhandene Schlüsselanlage durch eine neue ersetzen zu lassen (ehemaliger Anschaffungswert ca. 4.500 €).
3) Sämtliche Wandflächen sind nicht mitvermietet. Bilder dürfen nicht aufgehängt werden. Schränke und deren Inhalt im Gemeindesaal können nicht benutzt werden.
§ 3
1) Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, die Räumlichkeiten nur für den jeweils vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen.
2) Allgemeine Polizeivorschriften, Verwaltungsvorschriften – insbesondere Feuer– & polizeiliche–, die Abgabe möglicher Gebühren und Steuern etc. sind von diesem Vertrag nicht umfasst.
§ 4
Nutzungs– und Nebenkosten
Mindestnutzungszeit incl. Heizkosten 3 h 30,00 €
Kaffeetrinken zu Beerdigungen, werktags von 12:00 Uhr, min. max. 6 h 60,00 €
Ganztags Option a) 9:00 Uhr – 9:00 Uhr am Folgetag 120,00 €
Option b) 10:00 Uhr – 10:00 Uhr am Folgetag 120,00 €
Option c) 12:00 Uhr – 12:00 Uhr am Folgetag 120,00 €
Wochenende Samstag 10:00 Uhr bis Montag 10:00 Uhr 180,00 €
Verlängerung Vortag ab 18:00 h *1
bei Option a)/b) Folgetag bis 12:00 h *1
+ 25,00 €
+ 15,00 €
elektrische Mediennutzung (Beamer, Verstärker, Leinwand) + 15,00 €
Nutzung der Rasenfläche und Bierzeltgarnituren + 20,00 €
*1 Eine Verlängerung ist nur möglich, sofern das Gemeindehaus nicht anderweitig belegt ist. Zeit läuft ab Schlüsselübergabe; ein Tag beträgt 24 Stunden.
1) Daneben haben nicht Ortsansässige eine KAUTION von Euro 300,— für eventuelle Kleinschäden in bar zu entrichten (Ausnahme: Halbtagsnutzung).
2) Für Personen, die zum Zeitpunkt der Nutzung des Gemeindehauses in der Kirchengemeinde ehrenamtlich tätig sind, wird keine Nutzungsgebühr erhoben.
3) Die Aushändigung des Schlüssels an den Nutzungsberechtigten erfolgt nach Terminabsprache. Die Abrechnung der Kaution erfolgt nach der Abnahme des Gemeindehauses und der Rückgabe
des Schlüssels.
§ 5
Zustand der Nutzungsräume und des Inventars
1) Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, Räume (incl. Toiletten) und Inventar pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und ebenso gereinigt (nass gewischt) zu hinterlassen. Unterlässt der Nutzungsberechtigte vorgeschriebene Arbeiten (z. B. Reinigung), kann die Evangelische Kirchengemeinde Eschollbrücken Kosten in Höhe von 100 € erheben, bzw. von der Kaution einbehalten.
2) Die für die Reinigung der Räume notwendigen Geräte und Mittel werden von der Evangelischen Kirchengemeinde Eschollbrücken bereitgestellt (rechte Damentoilette).
3) Es ist darauf zu achten, dass nach Beendigung der Veranstaltung sämtliche Fenster und Türen fest verschlossen sind, alle Lichter ausgeschaltet sind, benutztes Geschirr gereinigt und wieder in den Schrank zurückgestellt ist. Jeder Schaden ist der Evangelischen Kirchengemeinde Eschollbrücken sofort anzuzeigen.
4) Die Versorgung der Räume mit Wärme kann an den einzelnen Heizkörpern in den jeweiligen Räumen eingestellt werden. In der Regel braucht an der Einstellung nichts geändert zu werden. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass Energie gespart wird. Heizkörper, die zusätzlich aufgedreht werden, sind nach Beendigung der Veranstaltung wieder zurückzudrehen.
5) Für kleinere Abfallmengen stehen Mülltonnen an der Pfarrgarage zur Verfügung. Ansonsten wird empfohlen, sich rechtzeitig genehmigte Müllsäcke zu besorgen.
6) Die Rasenfläche unmittelbar vor den Versammlungsräumen des Gemeindehauses kann tagsüber bis 20:00 Uhr mit den vorhandenen Bierzeltgarnituren genutzt werden. Das Aufstellen von Zelten und Pavillons ist nicht gestattet. Der Bereich vor der Pfarrgarage und der Pfarrgarten sind nicht Bestandteil der Nutzungsvereinbarung und nicht zu betreten.
§ 6
1) Rauchen ist im Gemeindehaus nicht gestattet.
2) Werbung aller Art ist verboten.
3) Tiere dürfen nicht in das Gemeindehaus.
4) Der Kirchenvorstand übt das Hausrecht aus.
5) Der Genuß von Alkohol ist nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend zu regeln.
§ 7
Haftung des Nutzungsberechtigten / Instandhaltung der Räume und des Inventars
1) Schäden an und im Haus, auf dem Grundstück und an dem Inventar sind der Evangelischen Kirchengemeinde spätestens bei Schlüsselrückgabe anzuzeigen.
2) Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die durch Verletzung der obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden, insbesondere auch, wenn Versorgungs– und Abflussleitungen (einschl. Verstopfungen), Toiletten– und Heizungsanlagen sowie Haus– und Küchenanlagen usw. unsachgemäß behandelt werden.
3) Der Nutzungsberechtigte haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Besucher, Lieferanten u.a.m. schuldhaft verursacht worden sind. Der Nutzungsberechtigte hat Schäden, für die er einstehen muss, sofort bzw. innerhalb einer mit der Evangelischen Kirchengemeinde zu vereinbarenden Zeit zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb eines Monats nicht nach, so kann die Evangelische Kirchengemeinde Eschollbrücken die erforderlichen Arbeiten bzw. Ersatzbeschaffungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen lassen. Bei gefahrdrohenden Schäden oder unbekanntem Aufenthalt des Nutzungsberechtigten bedarf es nicht erst der Mahnung und Fristsetzung.
§ 9
Lärmbelästigung
1) Aufgrund berechtigter Beschwerden von Anwohnern bezüglich großer Lärmbelästigung weisen wir daraufhin: Ab 22 Uhr ist Zimmerlautstärke einzuhalten. Musik außerhalb des Hauses ist untersagt.
BLANCO Nutzungsvereinbarung GH Eschollbrücken
Unsere Baumaßnahme zum behindertengerechten Aufgang und der barrierefreien Toilette ist fertiggestellt. Es fehlen noch die Geländeumzäunung und die Gestaltung der Außenanlagen.
Wir informieren Sie hier über den Baufortschritt.